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Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögens-verfalls und Gefährdung der Mandanteninteressen
| Der Vermögensverfall eines Steuerberaters wird nach seiner Vermögenssituation und Verletzung von Berufspflichten beurteilt. |
Im Streitfall erfolgte der Widerruf der Steuerberaterbestellung, da der Kläger mehrere Einträge im Schuldnerverzeichnis hatte. Außerdem bestanden bei zwei Finanzämtern Steuerschulden und Pfändungen blieben erfolglos. Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Kläger Unterlagen vorgelegt, dass die eingetragenen Verbindlichkeiten getilgt sind und lediglich die Löschung im Schuldnerverzeichnis unterblieben wurde. Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht vorgelegt. Es ist nicht erkennbar, in welcher Höhe weitere Schulden bestehen.
Die bekannten Steuerschulden beinhalten auch Lohnsteuern, die treuhänderisch vereinnahmt werden. Durch deren Nichtabführung wird offenkundig, dass fremde Gelder nicht ordnungsgemäß verwaltet werden und Fristen nicht eingehalten werden. Zusätzlich hat der Kläger auf zwei Beschwerden von Auftraggebern bei der Steuerberaterkammer nicht reagiert. Damit wurde gegen § 80 StBerG verstoßen. Die Vielzahl der Vergehen lässt auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen, wodurch anzunehmen ist, dass auch die Interessen seiner Auftraggeber unzuverlässig vertreten werden.
Fundstelle
- FG Hamburg 14.2.18, 6 K 199/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 202219, NZB BFH VII B 50/18