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Können Steuerberater Seminare zum „millionaire-minded guerilla-warrior“ als Betriebsausgaben absetzen?
| Die Teilnahme an Coaching-Seminaren mit den Inhalten, wie man den Weg zum Wohlstand findet, wie man ein lebenslanges passives Einkommen erzeugt oder den eigenen Lebenszweck erkennt, dient der Persönlichkeitsentwicklung und ist damit überwiegend privat veranlasst. |
Ein Steuerberater schloss mit einer Firma ein Seminar-Paket im Gesamtwert von 12.000 EUR ab, in dem folgende Lehrgänge enthalten sein sollten: Millionaire Mind Intensive, Guerrilla Business Intensive, Ultimate Internet Boot Camp, Mission to Millions, Enlightened Warrior Training Camp. Die angebotenen Seminare beinhalteten u. a. den Weg zum Wohlstand, wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt und seinen Lebenszweck erkennt. Das FG sah sich die Werbematerialien der Veranstaltungen an und kam zu dem Ergebnis, es bestehe zumindest keine überwiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit den Einkünften aus der Steuerberatungstätigkeit noch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Kläger ebenfalls erzielte. Es sei auch keine Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Weise überhaupt nicht abgrenzbar ist.
Beachten Sie | Im vergangenen Jahr hatte das LAG Berlin-Brandenburg (11.4.2019, 10 Sa 2076/18) übrigens entschieden, dass ein Yogakurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann. Es handelte sich im Streitfall um einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs „Yoga ‒ erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“.
Fundstelle
- FG Thüringen 13.11.19, 3 K 106/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216707