· Fachbeitrag · Betriebseinnahme oder Arbeitslohn
Prämienzahlung der Deutschen Sporthilfe an Spitzensportler
Bei Prämienzahlungen der Deutschen Sporthilfe oder aus vergleichbaren Landesprogrammen an Spitzensportler stellte sich steuerlich die Frage, ob diese Zahlungen als Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite zu erfassen sind. |
Die Antwort auf diese Frage kam vom Bundesfinanzhof. Danach ist bei einem Spitzensportler ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn eine ‒ an sich nicht steuerbare ‒ sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsoringverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang steht. Ergo sind die Prämienzahlungen der Deutschen Sporthilfe sowie die Prämienzahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Einer Verfügung können hierzu drei interessante Aussagen entnommen werden:
Aussage 1: Da das Urteil des Bundesfinanzhofs amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es anzuwenden (BStBl II 2023, S. 319).
Aussage 2: Es bestehen keine Bedenken, anstatt der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschale Betriebsausgaben in Höhe der Zahlungen der Deutschen Sporthilfe anzusetzen.
Aussage 3: Dieser Bund-Länder-Beschluss ist auch auf Prämienzahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen anzuwenden.
Fundstelle
- BFH 15.12.21, X R 19/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 231151