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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    BFH: Hinzuschätzung bei Weinbauer mit Weinschenke durch Finanzgericht war rechtswidrig!

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Weil sich das Finanzgericht mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, zu den genauen Betriebsabläufen keine Feststellungen getroffen wurden und zur Frage der materiellen Unrichtigkeit der Buchführung, obwohl dieser Punkt für die Hinzuschätzung der Höhe nach von „erheblicher Bedeutung“ sei, keine Feststellungen getroffen wurden, verwiesen die Richter beim BFH die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung zurück (BFH 26.2.18, X B 53/17, Abruf-Nr. 202111 ). |

     

    Hintergrund

    Hinzuschätzungen durch die Finanzverwaltung sind fast immer mit kontroversen Diskussionen verbunden, die in der Regel im Rahmen der Schlussbesprechung (§ 11 BpO) nach einer Außenprüfung geführt werden. Dabei geht es sowohl um die Hinzuschätzung dem Grunde, als auch der Höhe nach.

     

    Voraussetzung für jede Hinzuschätzung ist dabei zunächst das Vorliegen einer Schätzungsbefugnis (§ 162 AO). Als Ausfluss aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Finanzverwaltung verpflichtet (vgl. § 88 AO), den relevanten Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Nur ausnahmsweise und als „äußerstes Mittel“ (BT-Drs. VI/1982, Begründung zu § 143, S. 147 f.) darf die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermitteln. Anstelle einer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ genügt dann die „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ (Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 21 Rz. 207).