· Fachbeitrag · Bewertung
Ermittlung des Einheitswerts eines Flachdachgebäudes
| Der BFH hatte die Frage zu klären, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken (sog. Staubdecken) in die Ermittlung des Gebäudewerts Eingang findet. Er hat dabei dem Ansinnen der Klägerin, den Raum zwischen abgehängter Decke und Flachdachdecke nur zu einem Drittel des Raumvolumens anzusetzen, eine klare Absage erteilt. |
Erläuterungen
Ein Flachdachgebäude fällt nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung. Der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach ist kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. d. Bewertungsrichtlinie.
Nichts anderes ergibt sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i. V. m. Abschn. 37 BewRGr kann die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittel-Regelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse ist wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt.
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