· Nachricht · Bilanzierung
Bilanzsteuerliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen
Um schnell und unbürokratisch während des Corona-Lockdowns zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Corona-Soforthilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulegen. Im August 2021 wurden Unternehmen, die die zu viel erhaltenen Corona-Hilfen noch nicht zurückgezahlt hatten, dazu aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln und die zu viel erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen. |
Diese Rückzahlungsverpflichtung ist bei bilanzierenden Unternehmen nach Richtlinie 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen. Obwohl der Aufruf zur Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen im August 2021 erfolgte, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahrs bzw. in der Bilanz zum 31.12.2020 bereits passiviert wird
Fundstelle
- FinMin Schleswig-Holstein 18.10.21, VI 304-S-2137-347