· Fachbeitrag · Corona-Soforthilfen
Behördliches Rückforderungsverfahren und was es dabei rechtlich zu beachten gilt
Rechtsanwalt Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Coronakrise hat die deutsche Wirtschaft vor immense Herausforderungen gestellt. Die Bundesregierung sah sich unter Zugzwang. Im März 2020 wurde die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ (Corona-Soforthilfe) beschlossen, sodass millionenfach Existenzen kurzfristig mit Zuschüssen abgesichert werden konnten. Mit Stand 30.6.2020 wurden ca. 13,5 Mrd. EUR an Bundesmitteln für die Corona-Soforthilfe aufgebracht ‒ schnell und unbürokratisch. Zwei Jahre später sehen sich viele Begünstigte mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Im Folgenden geht es darum, wann der Staat die Corona-Soforthilfe rechtlich zurückfordern darf und was Sie als begleitender Steuerberater dabei zu beachten haben. |
Das Rückforderungsverfahren
Eine Rückforderung der Corona-Soforthilfe kann in Betracht kommen, wenn diese 2020 gewährt wurde, ohne dass ein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorlag. Gleiches gilt auch, wenn die Hilfe zweckwidrig verwendet wurde. Doch wie läuft ein solches behördliches Rückforderungsverfahren ab?
In NRW hatten die Begünstigten der Soforthilfe beispielsweise bis zum 31.10.2021 Zeit, am sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. In diesem Verfahren müssen sie den Behörden ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass darlegen ‒ etwas, das sie gerade bei der Antragstellung lediglich versichern und nun nachholen müssen.
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