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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe

    Machten Mandanten in ihrer Gewinnermittlung einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen geltend, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Investitionsabzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird im Jahr des Kaufs und im Jahr danach nicht für ein volles Kalenderjahr im Betrieb genutzt oder vermietet. Dasselbe gilt bei Geltendmachung der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Doch nach einem aktuellen Urteil des BFH lohnt sich hier nun Gegenwehr.

     

    Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag

    Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG darf vom Gewinn eines Unternehmens abgezogen werden, wenn der Gewinn des betreffenden Jahres nicht mehr als 200.000 EUR beträgt (Rechtslage seit 2020). Der Abzugsbetrag für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen innerhalb der nächsten drei Jahre beträgt 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten (Rechtslage seit 2020; davor: 40 %).

     

    Im Jahr des Kaufs und im Jahr danach muss der Investitionsgegenstand ausschließlich vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und kippt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend.