· Fachbeitrag · Bilanzierung
Teilwertabschreibung auf Darlehen ‒ auf in die nächste Runde beim BFH
Das Thema „Teilwertabschreibung auf Darlehen“ geht in die nächste Runde. Im Fokus steht die Frage, ob das Finanzamt bei einer Teilwertabschreibung auf ein Darlehen im Konzern generell eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG vornehmen darf, wenn das Darlehen ohne Sicherheiten gewährt wurde. Ein aktuelles Urteil des BFH bringt Licht ins Dunkel. |
BFH: Urteils-Chaos
Der BFH hat sich zu dieser Frage bereits in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2019 (I R 73/16) geäußert und klargestellt, dass ein unbesichertes Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen eines Konzerns als eine fremdunüblich Bedingung einzustufen ist und dass bei einer Teilwertabschreibung die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zur Anwendung kommt. Das BVerfG hat das Urteil des BFH jedoch aufgehoben, weil der BFH diesen Streitfall nicht dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt hat (BVerfG 4.3.21, 2 BvR 1161/19). Der Rechtsstreit wurde daraufhin beim BFH unter einem neuen Aktenzeichen ‒ I R 15/21 ‒ erneut verhandelt.
PRAXISTIPP | Das Urteil des BFH wurde am 23.6.2022 veröffentlicht (13.1.22, I R 15/21). Doch ein Ende ist nicht in Sicht. Der BFH hat das Urteil des FG aus der Vorinstanz aufgehoben und die Sache erneut an das FG für weitere Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. In den folgenden Passagen finden Sie jedoch die wichtigsten Aussagen des BFH zu dieser Thematik, einen Verhaltensknigge für die Praxis und einen Exkurs zu § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. |
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