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  • · Fachbeitrag · Bilanzsteuerrecht

    Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Das BMF hat hinsichtlich der bilanzsteuerlichen Behandlung von vereinnahmten und verausgabten Pfandgeldern bei Abfüllunternehmen und Getränkehändlern eine Vereinfachungsregelung vorgesehen. |

     

    • Hintergrund

    Der BFH hatte mit Urteil vom 9.1.2013 (I R 33/11) Grundsätze zur Bilanzierung von Pfandgeldern bei Abfüllunternehmen und Getränkehändlern aufgestellt. Hiernach sind weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden gerichtete Forderungen zu aktivieren, wenn Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen (Normpfandflaschen) mehr Leergut von ihren Kunden zurücknehmen als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen).

     

    Dies wird damit begründet, dass durch die Mehrrücknahmen kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem Pfandgut erworben wird und diesbezüglich auch keine Forderung auf Rückzahlung der Pfandgelder gegen den Eigentümer entstanden ist. In Betracht kommt jedoch die Aktivierung eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit infolge der Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem Leergutpool überschritten wird. Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.

     

    Das BMF hat mit Schreiben vom 19.2.2019, IV C 6 ‒ S 2133/19/10002 ( BStBl I, 210) die Anwendung dieser vom BFH aufgestellten Bilanzierungsregeln angeordnet.