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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Sind Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung Betriebseinnahmen?

    Wird für Geschäftspartner und Kunden eine betriebliche Losveranstaltung durchgeführt, stellt sich die Frage, ob der Gewinner in Höhe seines Gewinns Betriebseinnahmen versteuern muss oder ob der Gewinn rein privater Natur ist und somit steuerfrei bleibt? Die Antwort auf diese Frage kann einem aktuellen Erlass entnommen werden.

     

    Sachgewinne aus betrieblichen Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnehmen kann und durch die die Leistungen der Begünstigten zusätzlich belohnt werden sollen, sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen beim Empfänger des Gewinns zu erfassen.

     

    • Ausnahme

    Ein Unternehmer muss seinen Gewinn jedoch nicht versteuern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Das Los kann vom Teilnehmer freiwillig erworben werden.
    • Für die Teilnahme an der betrieblichen Losveranstaltung zahlt der Teilnehmer ein Entgelt.
    • Der Teilnehmer hat seine Umsätze mit dem Veranstalter der Losveranstaltungen vollständig als Betriebseinnahmen erfasst. Der Aufwand für das Los wurde nicht als Betriebsausgaben erfasst.
    • Nicht jedes Los gewinnt.
    • Das Entgelt für das Los stellt nicht nur einen symbolischen Charakter dar. Das bedeutet: Die Einnahmen aus der Losveranstaltung decken die Ausgaben für die bereitgestellten Gewinne.
    • Die Gewinner werden entsprechend ihres Loseinsatzes in einem Zufallsverfahren ausgewählt.
     

    Beachten Sie | Sind nicht alle Voraussetzungen bei den Ausnahmen erfüllt, handelt es sich bei den Losgewinnen beim Empfänger um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Im Gegenzug sind dann die Aufwendungen für den Loskauf natürlich als Betriebsausgaben abziehbar. In der Praxis dürfte es für Teilnehmer an solchen betrieblichen Losveranstaltungen schwierig werden, die Nachweise für die Ausnahmeregelungen zu erbringen.

     

    Fundstelle

    • FSen Berlin, Erlass v. 10.11.23, III B-S 2143-1/2009-1
    Quelle: ID 49991825