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  • · Nachricht · Bundesfinanzministerium

    Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

    | Das Bundesfinanzministerium gewährt Betreibern von kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein neues steuerliches Wahlrecht. Sie können einen Antrag stellen, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Folge: Die Gewinnermittlung in der Anlage EÜR ist damit nicht mehr erforderlich. |

     

    PRAXISTIPP | Erfüllt ein Mandant die Voraussetzungen zur Ausübung dieses neuen Wahlrechts, sollten zwei Besonderheiten beachtet werden:

     

    • Steuerbescheide der Vergangenheit werden ebenfalls geändert, wenn diese noch änderbar sind (z. B. unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Das kann schlimmstenfalls zu Steuernachzahlungen führen, wenn in diesen Jahren aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Verluste erzielt wurden.

     

    • Umsatzsteuererklärungen müssen trotz Einstufung als Liebhabereibetrieb weiterhin ans Finanzamt übermittelt werden.
     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 548 | ID 47496660

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