· Nachricht · Bundesfinanzministerium
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat für Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und vertreiben oder die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen, die zu versteuernden Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht. |
Auf folgende Besonderheiten ist hierbei hinzuweisen:
- Grundsätzlich stellen die Pauschbeträge Jahresbeträge dar.
- Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung. Zu- und Abschläge wegen individuellen Ess- und Trinkgewohnheiten oder wegen Krankheit und Urlaub sind nicht zulässig.
PRAXISTIPP | In dem BMF-Schreiben vom 20.1.2022 wird auf eine Ausnahme wegen der Coronapandemie hingewiesen. Werden Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein „zeitanteiliger Ansatz“ der Pauschbeträge erfolgen. |
Fundstelle
- BMF 20.1.22, IV A 8 ‒ S 1547/19/10001 :003, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227216
Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 297 | ID 48085464