· Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024
Handelt ein Unternehmer mit Lebensmitteln oder stellt er diese her, wird vom Finanzamt unterstellt, dass er, sein Ehegatte und seine Kinder mitessen und mittrinken. Aus diesem Grund sind Sachentnahmen zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium legt dazu für jedes Jahr Pauschbeträge für solche unentgeltlichen Wertabgaben fest. Aktuell wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. |
Folgende Besonderheiten sind bei der Versteuerung der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zu beachten:
- Die Pauschbeträge gelten unabhängig von den Ess- und Trinkgewohnheiten des Unternehmers, seines Ehepartners und seiner Kindern.
- Bei Kindern bis zum zweiten Geburtstag wird auf die Besteuerung von Sachentnahmen verzichtet.
- Bis zum zwölften Geburtstag eines Kindes muss nur die Hälfte der Pauschbeträge versteuert werden.
Fundstelle
- BMF 12.2.24, IV D 3 ‒ S 1547/19/10001 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 240054
Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 283 | ID 49952858