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Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen wegen der Coronapandemie
Wegen der anhalten Coronapandemie hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Erleichterungen wegen Corona verlängert. Es geht dabei vor allem um die zinslose Stundung und den Stopp von Vollziehungsmaßnahmen und um die Herabsetzung von Vorauszahlungen. Von diesen Erleichterungen profitieren Steuerzahler, die nachweislich wirtschaftlich negativ von der Coronakrise betroffen sind. |
Das BMF-Schreiben regelt dazu Folgendes:
Zinslose Stundung: Für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern soll auf Antrag eine zinslose Stundung bis Ende Juni 2022 gewährt werden. Wird eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, kann die zinslose Stundung bis Ende September ausgedehnt werden.
Stopp von Vollstreckungsmaßnahmen: Hat das Finanzamt bereits Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, kann für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern auf Antrag eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Juni 2022 erreicht werden. Auch hier gilt: Bei angemessener Ratenzahlungen setzt das Finanzamt die Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende September 2022 aus.
Vorauszahlungen: Auf Antrag sollen die Finanzämter die laufenden Vorauszahlungen 2022 zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabsetzen, ohne zu strenge Maßstäbe an die vorgelegten Unterlagen und Berechnungen anzuwenden.
PRAXISTIPP | Interessant ist der Hinweis in dem BMF-Schreiben vom 31.1.2022, dass auf Antrag wohl auch die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums 2021 herabsetzt werden können, wenn die Vorauszahlungen 2021 zu hoch waren. |
Fundstelle
- BMF 31.1.22, IV A 3 ‒ S 0336/20/10001 :047, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227922