· Fachbeitrag · Corona-Sofortmaßnahme
Pauschaler Verlustrücktrag zur Herabsetzung geleisteter Vorauszahlungen 2019
| Bundesfinanzminister Olaf Scholz bleibt seiner Linie treu und versucht von der Corona-Krise betroffene Steuerzahler steuerlich zu entlasten und finanzielle Liquiditätsvorteile durch Steuererstattungen zu schaffen. Eine neue Idee, die umgehend in einem BMF-Schreiben umgesetzt wurde, ist die Möglichkeit, einen pauschalierten Verlustrücktrag zu beantragen, um einen Teil der 2019 geleisteten Vorauszahlungen erstattet zu bekommen. Hier die Details zu dieser Neuregelung im Überblick. |
Grundsätze zum pauschalen Verlustrücktrag
Hat ein Mandant für 2019 noch keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, jedoch für 2019 Vorauszahlungen geleistet, weil er Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, kann er bereits heute einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 stellen.
Die komplette oder teilweise Erstattung der Vorauszahlungen 2019 wird durch einen (pauschalierten) Verlustrücktrag erreicht. Die Grundzüge zu dieser Neuregelung finden sich in einem aktuellen Schreiben des BMF (24.4.20, IV C 8 ‒ S 2225/20/10003:010).
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