· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Privatfeier
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Coronabedingte behördliche Schließungsmaßnahmen führen gerade auch in Mietverhältnissen immer wieder zu Streitigkeiten über die Frage, wie die Pandemierisiken im Vertragsverhältnis „gerecht“ zu verteilen sind. Nach der richtungsweisenden Entscheidung des BGH vom 12.1.2022 (XII ZR 8/21) hat der BGH jetzt eine weitere wichtige Grundsatzentscheidung für das private, „coronagestörte“ Mietverhältnis getroffen. |
Sachverhalt
Ein Ehepaar, das bereits im Oktober 2018 geheiratet hatte, mietete bei der Beklagten Räume für eine am 1.5.2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Die nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600 EUR wurde von den Eheleuten vorab beglichen. Die geplante Hochzeitsfeier konnte aber nicht durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der ab dem 27.4.2020 gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23.3.2020 bot die Beklagte dem Ehepaar unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24.4.2020 baten die Eheleute um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen.
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