· Fachbeitrag · Gewerbemietrecht
(Keine) Mietanpassung bei mittelbaren Auswirkungen der Coronapandemie
Von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Staatliche Schließungsmaßnahmen aufgrund der Coronapandemie haben vielfach zu empfindlichen Störungen in gewerblichen Mietverhältnissen geführt. Vor Kurzem hat der BGH (12.1.22, XII ZR 8/21) eine Grundsatzentscheidung zur Frage getroffen, ob und mit welchen Maßgaben ein Gewerbemieter einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags bzw. Reduzierung des Mietzinses für die Dauer eines behördlich angeordneten Corona-Lockdowns hat (vgl. Jahn, NWB 2022, 255). Was aber gilt, wenn eine behördliche Corona-Anordnung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zu einem Umsatzrückgang und damit zu einem Schaden führt? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt/M. in einem aktuellen Urteil (18.2.22, 2 U 138/21) auseinandergesetzt. |
Worum ging es im Streitfall?
Die Beklagte mietete vom Kläger Gewerbeflächen für einen Reinigungsbetrieb in Frankfurt/M. Weil im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus viele berufliche und private Veranstaltungen entfielen, ließen etliche Kunden weniger Kleidung bei der Beklagten reinigen. Dies führte ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte die Beklagte deshalb keine Miete. Der Kläger verlangte jetzt die ausstehenden Mieten auf gerichtlichem Wege. Das LG gab der Klage in erster Instanz statt.
Wie hat das OLG Frankfurt/M entschieden?
Das OLG Frankfurt/M (18.2.22, 2 U 138/21) hat jetzt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zunächst als „gerichtsbekannt“ festgestellt, dass aufgrund der erheblichen staatlichen Corona-Beschränkungen für fast alle privaten und geschäftlichen Veranstaltungen mit der Folge des Ausfalls von Aktivitäten oder Veranstaltungen sowie umfangreicher Anordnung von Homeoffice der Bedarf an Reinigungsleistungen deutlich gesunken war. Seine abweisende Entscheidung begründet das OLG Frankfurt/M im Wesentlichen wie folgt:
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