· Fachbeitrag · Corona-Soforthilfe
Führen Sie unbedingt ein „Corona-Tagebuch“!
| Bei Inanspruchnahme von Leistungen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige muss im Hinblick auf die Zweckbindung und deren spätere behördliche Überprüfung der finanzielle Schaden, der durch die Corona-Krise hinzunehmen ist, festgehalten werden. Wir haben dazu das Muster für eine tabellarische Übersicht entwickelt, die vom Unternehmer zeitnah ‒ am bestens tagesaktuell ‒ geführt werden sollte. |
Die Bewilligungsbescheide der Länder stellen klar, dass die Soforthilfezahlungen zweckgebunden erfolgen. Beispielsweise heißt es in den Bescheiden des Landes Nordrhein-Westfalen:
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2. Zweckbindung Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.3.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1.3.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.
II. NebenbestimmungenDie Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt: …
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