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  • · Fachbeitrag · Coronakrise

    Herabsetzung bzw. Erstattung von Gewerbesteuervorauszahlungen

    In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde auch für die Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 klargestellt, dass Anträge auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen von den Sachbearbeitern großzügig bearbeitet werden sollen. Voraussetzung ist, dass man plausibel nachweist, dass man von der Coronakrise wirtschaftlich negativ betroffen ist.

     

    Beachten Sie | Die Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind in der Regel bei den Finanzämtern zu stellen. Anträge auf Stundungen oder auf Erlass von Steuern sind dagegen direkt bei der Gemeinde zu stellen. Solche Anträge sind nur dann ans Finanzamt zu richten, wenn dem Finanzamt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer übertragen wurde.

     

    Fundstelle

    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, 9.12.21
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 126 | ID 47915298

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