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  • · Fachbeitrag · Hilfe in der Krise und deren Folgeerscheinungen

    Steuer-1 × 1 zur Kurzarbeit

    Aufgrund der Coronapandemie mussten Millionen Arbeitnehmer in Deutschland seit dem 1.3.2020 in Kurzarbeit. Mit der Kurzarbeit tauchen viele steuerliche Fragen auf. Hier ein Steuer-1 × 1 rund um das Thema Kurzarbeit für die Beratungspraxis mit steuerlichen Gestaltungsüberlegungen vor Bezug des Kurzarbeitergeldes, während der Kurzarbeit und in den Steuererklärungen 2020 und 2021.

     

    Unlogische Steuerklasse verhilft zu höherem Kurzarbeitergeld

    Droht einem verheirateten Mandanten in naher Zukunft Kurzarbeit, empfiehlt sich die Überprüfung der Steuerklassenwahl. Denn die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom Nettogehalt des Kurzarbeiters ab. Je höher das Nettogehalt ausfällt, desto höher ist das Kurzarbeitergeld.

     

    Das bedeutet im Klartext: Der Ehegatte, dem Kurzarbeit droht, sollte die Lohnsteuerklasse III wählen und der andere Ehegatte die Lohnsteuerklasse V. Das kann in der Praxis dazu führen, dass die Lohnsteuerklasse „unlogisch“ gewählt wird, also der Ehegatte mit dem geringeren Arbeitslohn bei drohender Kurzarbeit die Lohnsteuerklasse III für sich beantragt.