· Fachbeitrag · COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
Vollstreckung bei einem bereits vor der Pandemie beantragten Insolvenzverfahren
| Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betrieb einen Gastronomiebetrieb. Sie hatte beim FA beantragt, die ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.
Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des FA ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
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