· Fachbeitrag · Datenschutz
Elf Antworten zur Videoüberwachung in der Steuerberatungskanzlei
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Es kann für eine Steuerberatungskanzlei viele Gründe geben, eine Videoüberwachung am und im Bürokomplex zu installieren: Einbruch, Beschädigung, Graffiti-Vandalismus, Überwachung des Empfangs. Doch die Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz kritisch. Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss stets für jede Kamera gesondert überprüft werden. Hierbei gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Dennoch besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Videoüberwachung zu betreiben. |
Grundsätzlich
Webcams, Dashcams, Kameradrohnen, festinstallierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (siehe auch BAG 29.6.2004, 1 ABR 21/03, Abruf-Nr. 042033).
1. Frage: Welche Normen sind bei der Videoüberwachung heranzuziehen?
In der DSGVO gibt es praktisch keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Die beiden grundlegenden gesetzlichen Regelungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (zugängliche Räume) und § 4 BDSG (nicht zugängliche Räume). Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu: wie z. B. die Informationspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig