· Fachbeitrag · Elektrofahrzeuge II
Weitere Steuervergünstigungen geplant
Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (StFeG) finden sich zwei interessante (rückwirkende) Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge. Danach sollen Unternehmer und Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen bei Anschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen ab dem 1.7.2024 bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils von der „Viertel-Vergünstigung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Hs. 2 Nr. 3 und Satz 3, Hs. 2 Nr. 3 EStG profitieren, wenn der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 95.000 EUR beträgt (bei Anschaffungen bis 31.12.23: 60.000 EUR/bei Anschaffungen zwischen dem 1.1.24 und dem 30.6.24: 70.000 EUR). |
Zusätzliche (rückwirkende) Sonderabschreibung
Wer ab dem 1.7.2024 einen vollelektrischen E-Firmenwagen erwirbt, dem soll nach dem Gesetzesentwurf zudem eine Sonderabschreibung zustehen. Nach sechs Jahren soll der Firmenwagen abgeschrieben werden, wobei in den ersten zwei Jahren bereits 64 % abgeschrieben werden können.
| ||||||
Jahr | 1 (Kauf) | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Abschreibung in % | 40 | 24 | 14 | 9 | 7 | 6 |