· Fachbeitrag · Tipps für die Beratung
Betriebliche Fahrzeuge: Neue Steuerspielregeln 2020
| Im Jahressteuergesetz 2019 finden sich zahlreiche gesetzliche Neuregelungen für betriebliche Fahrzeuge, insbesondere für Elektrofahrzeuge, die Steuerberater für eine effektive Beratung ihrer Mandaten unbedingt beachten sollten. Manche dieser Neuregelungen treten nicht erst zum 1.1.2020 in Kraft, sondern sind bereits bei der Gewinnermittlung 2019 zu berücksichtigen. |
Verlängerung der Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge
Unternehmern, die für ihren Betrieb ein Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, steht seit 1.1.2019 eine steuerliche Vergünstigung zu. Wird ein E-Auto privat genutzt und der zu versteuernde Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, muss seit 2019 nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode gilt: Bei Ermittlung der Gesamtkosten müssen die Pkw-Abschreibung oder die Leasingkosten nur zu 50 % einbezogen werden.
Neu: Diese Steuervergünstigung war für Kauf oder Leasing eines E-Fahrzeugs vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 beschränkt. Durch das Jahressteuergesetz wurde diese Regelung dem Grund nach bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).
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