· Fachbeitrag · Elektronische Rechnungen
Abrechnung von Leistungen im Drittland und Wechsel des Archivierungssystems
Zu unserem Beitrag „Steuersicherer Umgang mit E-Korrespondenz: 7 Grundregeln für Ihr Tagesgeschäft“ (AStW 12/2021, 815 ff.) haben uns Leseranfragen erreicht, deren Beantwortung von allgemeinem Interesse sein dürften. |
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Ihre Fragen | Unsere Antworten | |
1. | Wie muss der Mandant in einer E-Rechnung an ein US-amerikanisches Unternehmen (Leistungsort USA) auf die Erhebung von 0 % MwSt hinweisen? | Wenn eine Leistung den Ort im Drittland hat, ist die Leistung nicht umsatzsteuerbar, d. h., die Leistung unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer. Darauf muss der Mandant in der Rechnung nicht hinweisen. |
2. | Kann der Mandant innerhalb der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von einem GoBD-konformen E-Rechnungs-Archivierungssystem in ein anderes wechseln? | Der Mandant darf von einem GoBD-konformen E-Rechnungs-Archivierungssystem in ein anderes wechseln. |
1. Rechnungspflichtangabe „Hinweis auf Steuerbefreiung“
Eine Rechnung muss im Fall der Steuerbefreiung den Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG).
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