· Fachbeitrag · Elterngeld
Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. |
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt für ihren am 11.2.2016 geborenen Sohn Elterngeld ab dem 4. Lebensmonat. Der Landkreis legte als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die LSt wurde sechs Monate nach der Steuerklasse 1, zwei Monate nach der Steuerklasse 4 und vier Monate nach der Steuerklasse 3 berechnet. Das für das Elterngeld maßgebende Nettoentgelt wurde unter Abzug der LSt nach der der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1 berechnet, da diese im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Entscheidungsgründe
Das BSG billigt diese Berechnung des Landkreises. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung).
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