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  • · Fachbeitrag · Elterngeldgesetz

    Verlängerung der Elternzeit um drittes Jahr bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

    | Was für Freude bei Eltern sorgt, versetzt den einen oder anderen Arbeitgeber nicht gerade in Euphorie. Das LG Berlin-Brandenburg hat arbeitnehmerfreundlich geurteilt. Gemäß der aktuellen Entscheidung ist die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

     

    Entscheidung

    Das LG urteilte daraufhin, dass Väter und Mütter die Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern können.