11.09.2018 · Nachricht · Erbrecht
Pflichtteil für ungeborenes Kind
| Der Erblasser verfasste ein Testament und bestimmte darin seine Kinder gleichanteilig zu seinen Erben. Zweieinhalb Wochen später nahm er sich das Leben. Der Erblasser wusste aber, dass seine Frau nochmals schwanger war. Er richtete einen längeren Brief an das noch ungeborene Kind, sein Testament änderte er nicht mehr. Das OLG Stuttgart hat nunmehr bejaht, dass das Testament des Erblassers nach § 2079 BGB wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden konnte. |
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