· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft (BMF)
| Wohnungen, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden, gehören zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F., wenn die Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Unklar ist, ob hierfür Zusatzleistungen ausreichend sind, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten oder ob ‒ wie von der Verwaltung bisher angenommen ‒ die Anzahl der vermieteten Wohnungen (mehr als 300) ausreichen kann. Das BMF hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.10.17, II R 44/15 veröffentlicht. Darin stellt die Finanzverwaltung klar, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. |
Erbschaftsteuerrichtlinie
Folgende Indizien sprechen nach R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
- Umfang der Geschäfte,
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