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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Begünstigung von an Dritte überlassene Wohnungen

    | Wohnungen, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden, gehören zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F., wenn die Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt. Fraglich ist, ob hierfür Zusatzleistungen erforderlich sind, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten oder ob bereits ‒ wie von der Verwaltung angenommen ‒ die Anzahl der vermieteten Wohnungen ausreichen kann.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erbte einen Kommanditanteil der D-KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigener Mietwohngrundstücke (37 Wohnungen, 19 Garagen) war. Das FA lehnte für diesen Erwerb die Steuerbefreiung nach § 13a, § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG (Streitjahr 2011) ab, da zur Vermietung der Wohnungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen sei.

    Das FG Düsseldorf folgte dem FA. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei bei der D-KG wegen der geringen Gewinne und Umsätze sowie des geringen Personalaufwands nicht erforderlich gewesen. Dagegen reicht es nach Ansicht des Steuerpflichtigen für die Steuerbefreiung aus, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet sei und die bestehende Buchführungspflicht einen solchen erfordere.