· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
BFH entscheidet zur erbschaftsteuerrechtlichen Befreiung des Familienheims
Bezieht ein Kind das von seinen Eltern geerbte Familienheim, greift für dieses geerbte Grundvermögen grundsätzlich die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer. Das geerbte Familienheim muss jedoch zwingend für die nächsten zehn Jahre durch den Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wird die Selbstnutzung ohne zwingende Gründe vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums beendet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wann zwingende und damit unschädliche Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung vorliegen. |
Grundsätze zur Steuerbefreiung für das Familienheim
Erbt ein Kind das Familienheim seiner Eltern und zieht unverzüglich ein, greift hinsichtlich dieses geerbten Grundvermögens bei der Erbschaftsteuer die Steuerfreiheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Die Steuerbefreiung greift ausnahmsweise auch, wenn der Enkel das Familienheim seiner Großeltern erbt, weil sein Vater oder seine Mutter nicht mehr lebt.
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim mit Wirkung für die Vergangenheit fällt jedoch weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
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