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  • · Fachbeitrag · Unverzügliche Selbstnutzung

    Steuerfreies Erben des Familienheims

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Erbt ein Kind von einem Elternteil das Familienheim und bewohnt dieses innerhalb der folgenden zehn Jahre selbst, fällt keine Erbschaftsteuer auf diese Immobilie an. Doch das Familienheim muss „unverzüglich“ selbst genutzt werden. Wem das nicht möglich ist, der sollte unbedingt für geeignete Nachweise sorgen, die belegen, dass der spätere Einzug unverschuldet war.

     

     

    Grundsätze zum steuerfreien Familienheim

    Erben Kinder das Familienheim ihrer Eltern, in dem sie bis zum Tod gelebt haben, ziehen die Kinder unverzüglich in dieses Familienheim ein und nutzen diese Immobilie in den nächsten zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken, ist dieses Erbe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei. Kleine Einschränkung: Beträgt die Wohnfläche des Familienheims mehr als 200 qm, ist nur der Wert der ersten 200 qm von der Erbschaftsteuer befreit.


    PRAXISTIPP | War der Elternteil aus objektiv zwingenden Gründen daran gehindert, das bisherige Familienheim bis zu seinem Tod zu eigenen Wohn­zwecken zu nutzen, ist das für die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer unschädlich. Es müssen nur Gründe dargelegt werden, warum er das Familienheim nicht mehr nutzen konnte (z. B. Einzug ins Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit).