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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    BFH-Urteil zur Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16, entschieden, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. In dem folgenden Beitrag wird auf das Urteil des BFH näher eingegangen. Im Fokus stehen hierbei die Voraussetzungen für eine Erbschaftsteuerbefreiung i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG. |

     

    • BFH-Urteil vom 28.5.2019 ‒ II R 37/16

    Leitsatz

    • 1. Unverzüglich i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

     

    • 2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

     

    Tenor

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des FG Münster vom 28.9.2016, 3 K 3793/15 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und sein unter Betreuung stehender Bruder beerbten ihren am 5.1.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein vom Vater bis zu seinem Ableben vollständig selbst genutztes Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von rd. 120 qm. Die Brüder schlossen am 20.2.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, mit dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhielt. Die Grundbucheintragung erfolgte am 2.9.2015. Ab April 2016 holte der Kläger Angebote von Handwerkern für die Renovierung des Hauses ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.