· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Ein bloßer Eigentumsverschaffungsanspruch am Familienheim ist nicht steuerbefreit
| Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder EU/EWR-Raum belegenen bebauten Grundstücks von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein Erwerb liegt nach bisheriger BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn der Erblasser zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Zu klären war nunmehr, ob es hierfür ausreicht, dass der Erbe aufgrund einer Auflassungsvormerkung über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt. |
Sachverhalt
Die verstorbene Ehefrau erwarb eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. 2008 wurde zugunsten der Ehefrau und Erblasserin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen die Eheleute mit den gemeinsamen Töchtern in die Wohnung ein. Die Erblasserin verstarb im Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann erhielt im Wege eines Vermächtnisses das Alleineigentum an der Eigentumswohnung und wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.
In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Ehemann für den Erwerb der Eigentumswohnung die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in der für 2009 maßgebenden Fassung.
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