· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vorliegen von Verwaltungsvermögen bei Grundstücken im Betriebsvermögen
| Mit Urteil v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50) hatte das BVerfG entschieden, dass §§ 13a , 13b ErbStG i. d. F. des ErbStRG (Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aber bis zu einer spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffenden Neuregelung weiter anwendbar sind. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung aus Dezember 2014 aufgegeben, bis zum 30.6.2016 neue Regelungen zu schaffen, die den verfassungswidrigen Zustand beseitigen. Insbesondere hatte das BVerfG keine Rechtfertigung für eine Verschonung des Verwaltungsvermögens gesehen, das nach der alten Regelung bis zu 50 % des übertragenen Vermögens betragen durfte. |
Fraglich ist, ob der Umfang der Verfassungswidrigkeit für vergangene Zeiträume erneut auf den Prüfstand gestellt werden kann. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. u.a. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a. F. bleibt ausgenommen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG a. F., wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Im Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg entschied der BFH nunmehr darüber, ob die Berechnung des Verwaltungsvermögens für Stichtage weiterhin nach Maßgabe der früheren Gesetzesfassung vorzunehmen ist.
Sachverhalt
Streitig war, ob das beklagte FA zu Recht die den Klägern im Rahmen einer Schenkung zugewandten Grundstücke als Verwaltungsvermögen beurteilt hat, das von der in § 13b ErbStG in der zuletzt durch Art. 8 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten ‒ für Erwerbe im Jahr 2012 geltenden ‒ Fassung des ErbStRG v. 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) geregelten Begünstigung ausgenommen ist. Der Kläger hatte Grundstücke an eine vom Kläger fast vollständig beherrschte GmbH verpachtet, ohne eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Dadurch stieg der Verwaltungsvermögensanteil auf über 50 % mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Gesetzeswortlaut nicht zu gewähren war. Der Kläger begehrte eine aus seiner Sicht aus Verfassungsgründen gebotene erweiternde Auslegung der Vorschriften. Das FG folgte der Verwaltungsansicht.
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