· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer/Bewertungsrecht
Bewertung von GmbH-Anteilen
| Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen kann nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 200 BewG ermittelt werden, wenn er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres ableiten lässt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf allerdings nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen. Dies ist der Fall, wenn zum Bewertungsstichtag offensichtlich ist, dass in der Zukunft ein erheblich höherer oder niedrigerer Ertrag zu erwarten ist. In einem Fall vor dem FG Düsseldorf ging es darum, ob eine sich abzeichnende Beendigung einer Vertragsbeziehung mit einem Großkunden zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist die Ehefrau des Erblassers. Dieser war Gesellschafter der A-GmbH. Der Erblasser verstarb am 1.1.2011. Er wurde von der Steuerpflichtigen beerbt.
Die A-GmbH gab im Oktober 2013 eine Feststellungserklärung ab. Mit dieser ermittelte sie den Wert der Gesellschaft auf den 1.1.2011 nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren und damit den Wert des Anteils des Erblassers. Das beklagte FA folgte dem und stellte mit einem gegenüber der A-GmbH ergangenen Bescheid im Februar 2014 die Werte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte das beklagte FA den Wert des Anteils des Erblassers erneut fest.
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