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  • · Nachricht · Ertragsteuerliche Konsequenzen

    Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen

    Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung können bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an ukrainische Flüchtlinge folgende ertragsteuerlichen Konsequenzen entnommen werden.

     
    • Einkunftserzielungsabsicht: Wird eine bisher vermietete Immobilie unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, führt das in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht.

     

    • Verbilligte Vermietung: Wird eine Immobilie verbilligt an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, ist der volle Werbungskostenabzug in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 zulässig, selbst wenn die vereinbarte Miete weniger als 66 % bzw. 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

     

    • Ferienwohnung: Wird eine Ferienwohnung vorübergehend unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, wird die Immobilie in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht der Privatnutzung, sondern der Vermietung zugerechnet.

     

    • Pauschale Kostenerstattung: Nimmt ein Steuerzahler einen Geflüchteten aus der Ukraine in selbstgenutztem Wohnraum auf und erhält von einer Behörde eine pauschale Kostenerstattung, ist diese Erstattung in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht einkommensteuerpflichtig.

     

    • Privates Veräußerungsgeschäft: Die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Flüchtlinge aus der Ukraine in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 entspricht einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 198 | ID 49060246

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