· Fachbeitrag · EU-Datenschutzgrundverordnung
Die Veröffentlichung des digitalen Fotos ‒ Chaos und Probleme?
von RA Thomas Feil, Hannover
| In den Medien liest man überall: So sicher wie das Amen in der Kirche, wird das Inkrafttreten der DSGVO die Abmahnanwälte auf den Plan rufen, die das Internet automatisiert auf der Suche nach Verstößen gegen das Gesetz abgrasen. Ein wichtiger Punkt sind hierbei Fotos im Internet. Dazu schon einmal kurz vorweg: Die DSGVO sieht vor, dass lediglich die Aufsichtsbehörden, unmittelbar Betroffene sowie gemeinnützige Vereine wie etwa die Verbraucherzentrale gegen mögliche Verstöße vorgehen dürfen. Aber nichtsdestotrotz ist Vorsicht geboten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos geht. |
Grundsatz
Aufgrund der Tatsache, dass Digitalfotos auch Metadaten wie Uhrzeit, ggf. Ort, etc. enthalten, die deutlich mehr Rückschlüsse auf die Person erlauben, als ein analoges Foto, werden sie als personenbezogene Daten behandelt. Das hat theoretisch zur Folge, dass jeder, der Menschen fotografiert, und wenn auch nur als „Beiwerk“, von diesen Menschen eine Einwilligung im Sinne eines Vertrags braucht. Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in einem Vermerk dazu unter anderem Stellung genommen.
MERKE | Bei der Fotografie einer Vielzahl von Menschen ist zunächst davon auszugehen, dass rein private Aufnahmen nicht unter die DSGVO fallen. Das heißt, für familiäre und private Zwecke gilt die DSGVO nicht. |
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