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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Kindererziehungszeiten im EU-Ausland sind bei der inländischen Rente zu berücksichtigen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Wer seine Kinder in einem anderen EU-Land erzieht, kann diese Erziehungszeiten grundsätzlich bei der Rente in seinem Heimatland anrechnen lassen. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (C-283/21) kann das zu einer höheren Rente im Inland führen.

     

    Sachverhalt

    Die deutsche Klägerin lebte in den Niederlanden, besuchte grenznah in Aachen die Schule und begann dort August 1975 eine in Deutschland anerkannte Ausbildung als Erzieherin, die sie ‒ nach Unterbrechung durch ein nicht rentenversicherungspflichtiges Praktikum ‒ im Juli 1980 abschloss. Danach ging sie weder in Deutschland noch in den Niederlanden einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Von September 1993 bis August 1995 übte sie in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aus, für die sie keine Rentenversicherungsbeiträge einzahlte. Danach ging sie von April 1999 bis Oktober 2012 in Deutschland einer nach deutschem Recht als „geringfügig“ eingestuften, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

     

    1986 und 1989 bekam die Klägerin zwei Kinder, die in den Niederlanden aufgezogen und in Deutschland eingeschult wurden. Zu dieser Zeit hatte sie keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und war in Deutschland geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2010 zog die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Deutschland. Ab Oktober 2012 übte sie dort eine Erwerbstätigkeit aus und zahlte in diesem Rahmen Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein.