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  • · Fachbeitrag · Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Bürokratieentlastung: Überprüfung von Führerscheinen durch den Arbeitgeber

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, bleiben regelmäßig Halter des Fahrzeugs. Als Fahrzeughalter hat man diverse Pflichten. Die Arbeitgeber müssen sich daher regelmäßig davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis auch weiterhin besitzen. Die Bundesregierung will die Arbeitgeber durch ein Änderungsgesetz entlasten.

     

    Mit der Rolle als Halter eines Kfz gehen diverse Pflichten einher. So macht sich nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StVG strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

     

    Derzeitige Rechtslage

    Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 StVG rechtssicher zu entgehen, müssen Arbeitgeber sich derzeit davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Allerdings führt der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt. Offenkundig ist, dass er sich vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer den Führerschein vorlegen lassen muss.

     

    Nicht eindeutig geregelt sind die Pflichten des Arbeitgebers in dem typischen Fall, dass er einem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug öfter oder gar dauerhaft zur Nutzung überlässt. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Prüfung des Führerscheins und der Nutzung des Fahrzeugs ist, umso größer ist theoretisch das Risiko, dass dem Arbeitnehmer im Zeitraum seit der letzten Überprüfung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dass gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde oder sein Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

     

    Derzeit ist unklar, ob sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation in regelmäßigen Abständen vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. Zu dieser Frage gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, wird in der Fachliteratur empfohlen, in regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen durchzuführen, um so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren.


    PRAXISTIPP | In der Folge hat sich die Praxis durchgesetzt, dass größere Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter zumindest halbjährlich kontrollieren. Größere Unternehmen! Kleinere Unternehmer wissen im Zweifel gar nicht um diese Pflicht, wie z. B. der Landschaftsgärtner, der seinen Vorarbeiter wie selbstverständlich mit dem Kleinlaster vor Ort zum Kunden fahren lässt.


    Lösungsansatz der Bundesregierung

    Mit einer Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen. Dazu sollte an § 21 Abs. 2 StVG folgender Satz angefügt werden:

     

    • § 21 Abs. 2 StVG [Entwurf]

    Der Halter eines Kfz, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet.

     

    Beachten Sie | Die Regelung würde den Kontroll- und Dokumentationsaufwand der Arbeitgeber erheblich reduzieren und damit die Bürokratie entlasten. Der derzeit (Dezember 2024) absehbare Regierungswechsel blockiert allerdings viele Gesetzesverfahren. Mit einer Entscheidung des Gesetzgebers ist daher voraussichtlich frühestens Mitte 2025 zu rechnen. Bis dahin sollte ein Arbeitgeber um seine Pflichten wissen und diesen auch entsprechen ‒ aus purem Eigeninteresse!

     

    Fundstelle

    • BT-Drs. 20/14039, 4.12.24, Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen, www.iww.de/s12125
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 79 | ID 50275445

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