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  • 12.01.2018 · Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung

    Steuerberater müssen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung von elektronischen Dokumenten bereithalten

    | Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzgerichtsbarkeit weiter voran. Seit dem 1.1.2018 sind auch Steuerberater und Rechtsanwälte verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h., für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar also einseitig empfangsbereit zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwälte und Steuerberater aber derzeit nicht. |