· Nachricht · Finanzministerium Schleswig-Holstein
Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Überbrückungshilfen bei verbundenen Unternehmen
| Erhält bei verbundenen Unternehmen nur ein antragstellendes Unternehmen die November- und Dezemberhilfe des Bundes zur Überbrückung der Coronapandemie oder Überbrückungshilfen I, II und III, gilt Folgendes: Bei Erhalt der staatlichen Corona-Hilfen muss das Unternehmen gewinnerhöhende Betriebseinnahmen verbuchen. Betreffen die ausgezahlten Corona-Hilfen auch andere verbundene Unternehmen, führt die Weiterleitung der Corona-Hilfen zu Aufwandsbuchungen und beim empfangenden verbundenen Unternehmen entsprechend zu Ertragsbuchungen. |
PRAXISTIPP | Bei Körperschaften ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung bezüglich der Weiterleitung der Corona-Hilfen an verbundene Unternehmen anzunehmen, wenn von der beantragenden Gesellschaft höhere oder geringere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden. Hier ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer verdeckten Einlage zu prüfen. |
Fundstelle
- FinMin Schleswig-Holstein, KSt-Kurzinfo 2021/9 vom 7.5.21