· Fachbeitrag · Überbrückungshilfen/November- bzw. Dezemberhilfen
Versteuerung der Corona-Hilfen im Jahr 2021 oder bereits 2020?
| Erhalten Unternehmer im Jahr 2021 staatliche Zahlungen aus der Überbrückungshilfe oder aus der November- bzw. Dezemberhilfe, stellt sich die Frage, ob diese noch im Jahr 2020 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind oder erst im Jahr 2021. Das hängt mitunter natürlich von der Gewinnermittlungsmethode ab und davon, wie „quasi sicher“ die Zahlungen zum 31.12.2020 waren. |
Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Corona-Finanzhilfen
Die Corona-Finanzhilfen, wie die Corona-Überbrückungshilfe und die November- und Dezemberhilfe, sind als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Hilfen sind also einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlich zu erfassen (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] vom 1.4.21, Seite 31, XI, Frage 1). Jedoch unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer.
Beachten Sie | Das Finanzamt darf die laufenden Vorauszahlungen wegen erhaltener Corona-Hilfen nicht erhöhen.
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