· Fachbeitrag · International tätige Unternehmen
Geänderte Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
von StB WP Dr. Claus Koss ‒ www.claus-koss.de ‒ www.numera.de
| Mitteilungspflichten sind unbeliebt, müssen aber gemacht werden. Anders als bei Buchhaltungen, Lohnabrechnungen oder Jahresabschlüssen gibt es oft keine Belege, der Berater erfährt mitteilungspflichtige Sachverhalte oft erst im Nachhinein. Auch ist die Zahlungsbereitschaft für die Erfüllung der Mitteilungspflichten gering, da der Steuerpflichtige dadurch keinen Vorteil hat. Trotzdem sollten sie für mitteilungspflichtige Sachverhalte sensibilisiert werden, um Sanktionen zu vermeiden. |
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2020 (IV B 5 ‒ S 0301/19/10009 :001, BStBl I 21, 55) seine Rechtsauffassung zu § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO aktualisiert. Solche Aktualisierungen bereits bestehender Schreiben deuten oft die Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung in der Folge an. Das jetzt ergangene Schreiben ändert das umfassende Schreiben des BMF zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG).
§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO schreibt Mitteilungspflichten beim Erwerb oder der Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland vor, wenn
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