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Forschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen
Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG). |
Zum 1.1.2025 wurde § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Kann die Forschungszulage nicht zeitnah angerechnet werden, gilt Folgendes:
- Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben wurde und
- die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG für den letzten (ältesten) noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,
- hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR herabzusetzen.
Der neue § 10 Abs. 2a FZulG gilt für alle festgesetzten Forschungszulagen, unabhängig davon, für welches Wirtschaftsjahr, für welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und für welche förderfähigen Aufwendungen diese Zulagen festgesetzt wurden.
Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 309 | ID 50344935