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  • · Fachbeitrag · Fördermittel

    Forschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen

    Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

     

    Zum 1.1.2025 wurde § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Kann die Forschungszulage nicht zeitnah angerechnet werden, gilt Folgendes:

     

    • Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben wurde und

     

    • die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG für den letzten (ältesten) noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,

     

    • hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR herabzusetzen.

     

    Der neue § 10 Abs. 2a FZulG gilt für alle festgesetzten Forschungszulagen, unabhängig davon, für welches Wirtschaftsjahr, für welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und für welche förderfähigen Aufwendungen diese Zulagen festgesetzt wurden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 309 | ID 50344935