· Fachbeitrag · Folgen aus dem Jahressteuergesetz 2024
Rückwirkendes Aus für Steuersparmodell
Wollte eine natürliche Person in der Vergangenheit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG möglichst steuergünstig verkaufen, bot sich ein Steuersparmodell an. Doch dieses Holding-Modell ist nun durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend abgeschafft worden. Hier die wichtigsten Infos zur Änderung in § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG. |
Typisches Beispiel aus der Praxis
Frau Müller war 2023 an der A-GmbH zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung hielt sie im Privatvermögen. Die Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil betrugen 50.000 EUR. Ein Käufer bot ihr für diesen Anteil 2 Mio. EUR. Ohne Gestaltungsüberlegung hätte Frau Müller einen Gewinn nach § 17 EStG in Höhe von 1.950.000 EUR versteuern müssen.
Steuerminimierung durch Holding-Modell
Ihr Steuerberater empfahl ihr hierzu ein interessantes Steuersparmodell, dass in zwei Schritten versprach, dass der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG unter dem Strich nur mit 5 % besteuert wurde. Das Modell sollten folgendermaßen funktionieren:
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