· Nachricht · Gebührenrecht
Keine Erstattung von Stundensatzhonorar
| Das FG Hamburg weist in einer Entscheidung darauf hin, dass über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatzhonorare ‒ wie sie in der Praxis vielfach anzutreffen sind ‒ im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. |
Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1 und 3 FGO erstattungsfähig.
Fundstelle
- FG 13.7.17, 3 KO 74/17, Abruf-Nr. 200586
Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 441 | ID 45291213