· Nachricht · Gebührenrecht
Vergütung für eine Archiv-DVD bei Mandatsende
| Eine Archiv-DVD für den Mandanten zu erstellen ist mit Kosten verbunden, die sich meist im Bereich von 30 EUR (Kosten der DATEV-Rechnungswesen-Archiv-DVD) bis 60 EUR bewegen. Können die Kosten weiterbelastet werden? Klar ist, dass die Vergütung für die Übersendung der Daten gesondert nach § 4 Abs. 1 StBVV geregelt werden kann ‒ was aber selten gemacht wird. |
Oft wird entgegengehalten, dass die StBVV für das Erstellen einer Archiv-DVD mit den Altdaten keine Vergütung vorsieht, da § 16 StBVV nur für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gilt. Zudem wird vertreten, dass mit der Herausgabe von Mandantendaten verbundene Kosten zu den „allgemeinen Geschäftskosten“ zählen, die nach § 3 Abs. 1 StBVV mit den Gebühren abgegolten sind (z. B. Meyer/Goez/Schwamberger, Die Vergütung der steuerberatenden Berufe, § 3 StBVV, Rz. 8).
Zwei Landgerichte leisten Argumentationshilfe
Das LG Wuppertal (16.10.13, 3 O 239/13; zitiert in Feiter, DStR 17, 1182) hat entschieden, dass die Anforderung von Datenträgern durch den Mandanten einen gesonderten Auftrag darstellt, der auch gesondert zu vergüten ist. Auch das LG Duisburg (24.3.16, 4 O 88/13) führt aus, dass jedenfalls die Kosten der Übersendung zu erstatten sind.
PRAXISTIPP | Inzwischen wird vertreten, dass § 3 Abs. 1 StBVV nur die allgemeinen Geschäftskosten abdeckt, wohingegen besondere Geschäftskosten, die unmittelbar mandatsbezogen sind (z. B. Speichergebühren, aber auch eine Daten-DVD), aufgrund §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden können (Feiter, DStR 17, 1182). Danach besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz (bei einer DATEV-Rechnungswesen-Archiv-DVD 30 EUR zzgl. Porto und Versand). Ob auch die aufgewandte Zeit berechnet werden kann, ist strittig. Damit gilt: Zumindest die entstandenen Auslagen können nach §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden. Die Frage der Abrechnung einer üblichen Vergütung (§§ 611, 612 Abs. 2 BGB) bleibt offen. |