· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Auch der Bundesrat sagt JA: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz ist beschlossen
| Der Bundesrat hat am 12.5.2017 seine Zustimmung zum „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) erteilt. Nutznießer dieses Gesetzes sind vor allem kleinere und mittlere Unternehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Allerdings ist hinsichtlich der Änderungen der AO, des EStG, des UStG bzw. der UStDV das rückwirkende Inkrafttreten zum 1.1.2017 geregelt (BR-Drs. 305/17 (B) „Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie). |
Folgende relevante Änderungen im BEG II sind hervorzuheben:
Änderungen des EStG
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG: Für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG beansprucht wird, sind Aufzeichnungspflichten zu beachten, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
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